Deutsche Pflegebdürftige , die nicht nur vorrübergehend in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes - EWR - oder Schweiz leben , können Leistungen der Pflegeversicherung unter folgenden Voraussetzungen erhalten :
- Fortbestehen der Versicherung bei einer deutschen Kranken - und Pflegekasse ( z.b. als Rentner oder
freiwillig .
- Versicherter muss in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 2 Jahre Mitglied oder
familienversichert sein .
- Pflegebedürftigkeit wird amtlich festgestellt.
- Pflege ist durch Angehörige oder professionelle Pflegekraft gesichert.
Der Antrag auf Feszstellung der Pflegebedürftigkeit und Auszahlung des Pflegegeldes ist bei der jeweiligen Pflegekasse zu stellen.
Der Antrag kann telefonisch bei der Pflegekasse angefordert werden. Oft bieten die Pflegekassen auf ihren Internetseiten auch die Möglichkeit zum Download an.
Liegt der Pflegekasse der Antrag vor, läuft alles weitere wie bei einem Inlandsaufenthalt ab.
Der medizinische Dienst der Krankenkassen ( MDK ) begutachtet die Pflegebedürftigkeit für die Pflegekasse. Innerhalb der MDK -Gemeinschaft ist geregelt, wie die Auslandsbegutachtung abgewickelt wird.
Grundsätzlich ist also die Auslandsbegutachtung möglich.
Danach entscheidet die Pflegekasse über die Leistung.
Soweit der offizielle derzeitige Stand .
Es gibt z,B, an der Costa - Blanca deutsche Ärzte , die als Gutachter der Kassen die Pflegebedürftigkeit feststellen.