Deutsche Pflegeversicherung im -EWR -

  • Deutsche Pflegebdürftige , die nicht nur vorrübergehend in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes - EWR - oder Schweiz leben , können Leistungen der Pflegeversicherung unter folgenden Voraussetzungen erhalten :
    - Fortbestehen der Versicherung bei einer deutschen Kranken - und Pflegekasse ( z.b. als Rentner oder
    freiwillig .
    - Versicherter muss in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 2 Jahre Mitglied oder
    familienversichert sein .
    - Pflegebedürftigkeit wird amtlich festgestellt.
    - Pflege ist durch Angehörige oder professionelle Pflegekraft gesichert.
    Der Antrag auf Feszstellung der Pflegebedürftigkeit und Auszahlung des Pflegegeldes ist bei der jeweiligen Pflegekasse zu stellen.
    Der Antrag kann telefonisch bei der Pflegekasse angefordert werden. Oft bieten die Pflegekassen auf ihren Internetseiten auch die Möglichkeit zum Download an.
    Liegt der Pflegekasse der Antrag vor, läuft alles weitere wie bei einem Inlandsaufenthalt ab.
    Der medizinische Dienst der Krankenkassen ( MDK ) begutachtet die Pflegebedürftigkeit für die Pflegekasse. Innerhalb der MDK -Gemeinschaft ist geregelt, wie die Auslandsbegutachtung abgewickelt wird.
    Grundsätzlich ist also die Auslandsbegutachtung möglich.
    Danach entscheidet die Pflegekasse über die Leistung.

    Soweit der offizielle derzeitige Stand .
    Es gibt z,B, an der Costa - Blanca deutsche Ärzte , die als Gutachter der Kassen die Pflegebedürftigkeit feststellen.

  • flegeversicherung der Rentner :
    Rechtsgrundlage für die soziale Pflegeversicherung ist das Sozial - Gesetz - Buch XI
    Hier wird u.a. bestimmt , dass zur sotialen Absicherung des Risikos der Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der
    Sozialversicherung eine " soziale Pflegeversicherung " geschaffenn wird. Als wichtiger Grundsatz ist vorgesehen, dass in den Schutz der sozialen Pflegeversicherung kraft Gesetzes alle einbezogen sind , die in der gesetzlichen Krankenversicherung
    versichert sind .
    Um sich als Pflegebedürftiger mit den gesetzlichen Regelungen der Pflegeversicherung zurechtzufinden oder um Ansprüche durchzusetzen ist es wichtig , die allgemeine Organisation der Pflege zu kennen :
    Oflegebedürftige haben Anspruch auf Leistungen der ambulanten und stationären Pflege durch die Pflegekasse, die der
    Krankenkasse entspricht.
    Die Leistungen der Pflegeversicherung sind nach Sach - und Geldleistungen zu unterscheiden. Die meisten Leistungsarten sind ihrer <Höhe nach davon abhängig, welcher Pflegestufe der Versicherte zugeordnet ist :
    Pflegestufe I : = Erheblich Pflegebedürftige : Hilfebedarf : für wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich
    zuzüglich mehrfach wöchentlich Hilfe in der hauswirtschaftlichen Versorgung.
    Pflegestufe II : = Schwer - Pflegebedürftige : Hilfebedarf : mindestens dreimal täglich und mehrfach wöchentlich in der
    hauswirtschaftlichen Versorgung .
    Pflegestufe III : = Schwerstpflegebedürftige : Hilfebedarf : täglich rund um die Uhr , auch nachts , zusätzlich mehrfach in der
    Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung .
    § 7 des SGB XI verpflichtet die Pflegekassen, die Eigenverantwortung der Versicherten durch Aufklärung und Beratung
    zu unterstützen .
    Das bedeutet : Eigenverantwortung ist durch Beratung und Aufklärung über gesunde Lebensführung zu unterstützen. Auf
    Teilnahme an gesundheitsfördernden Massnahmen ist hinzuwirken.
    Zu beraten ist auch über alle mit der >Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen , insbesondere über die
    Leistungen der Pflegekasse und über die Leistungen und Hilfen anderer Träger .

  • Wer ist Pflegebedürftig ? : Das Sozialgesetzbuch definiert dies klar :
    Pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB sind Personen , die wegen einer körperlichen , geistigen oder seelichen Krankheit
    oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmässig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
    auf Dauer mindestens , jedoch voraussichtlich für 6 Monate , in erheblichem Masse Hilfe benötigen .
    Er muss eine gewisse Zeit auch in die Pflegekasse eingezahlt haben . -- In den letzten 10 Jahren vor Antragstellung
    mindestens 2 Jahre .
    Pflegebedürftige Krankheiten oder Behinderungen sind :
    Es sind Verluste , Lähmungen und andere Funktionsstörungen am Stütz - und Bewegungsapparat. Funktionsstörungen der inneren Organe oder Sinnesorgane.. Störungen des zentralen Nervensystems wie Antriebs -, Gedächtnis,- oder Orientierungs-
    störungen , sowie endogene Psychosen , Neurosen oder geistige Behinderungen.
    Verrichtungen des Alltags :
    Körperpflege : Waschen , Duschen , Baden , Zahnpflege , Kämmen , Rasieren , Darm - oder Blasenentleerung.
    Ernährung :
    Mundgerechte Zubereitung oder Aufnahme der Nahrung .
    Mobilität :
    Aufstehen und Zubettgehen , An- oder Auskleiden, Gehen, Stehen , Treppensteigen oder Verlassen und wiederaufsuchen
    der Wohnung .
    Hauswirtschaftliche Versorgung :
    Einkaufen , Kochen , Reinigen der Wohnung, Spülen , Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung , Beheizen.

  • Die Pflegestufen :
    Pflegestufe I ( erhebliche Pflegebedürftigkeit ) Um in die Pflegestufe I eingrupiert zu werden , muss man für mindestens
    90 Minuten am Tag Hilfe benötigen . D.h. , dass man zum Beispiel Unterstützung beim täglichen Waschen , Duschen oder Baden , beim Wasserlassen oder beim Stuhlgang , beim An - und Ausziehen oder bei der Nahrungsaufnahme braucht. Die pflegerische
    Hilfe muss mit täglich mindestens 46 Minuten den hauswirtschaftlichen Hilfebedarf überwiegen. Wenn Hilfe bei der Körperpflege , der Ernährung oder der Mobilität erforderlich ist , wird in der regel der hauswirtschaftliche Hilfsbedarf von durchschnittlich 45
    Minuten am Tag anerkannt.
    Der Zeitaufwand beträgt mindestens insgesamt 90 Minuten täglich im Wochendurchschnitt , Pflegebedarf mehr als 45 Minuten.
    Pflegestufe II ( Schwerpflegebedürftigkeit )
    Diese Einstufung erhält man , wenn man bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu
    verschiedenen Tageszeiten Hilfe benötigt. Die Hilfeleistung darf 3 Stunden täglich nicht unterschreiten.
    Pflegestufe III ( Schwerstpflegebedürftigkeit )
    Schwerstpflegebedürftige benötigen für die Zuerkennung der Pflegestufe III einen Hilfebedarf rund um die Uhr , auch nachts.
    Der Hilfebedarf muss mindestens 5 Stunden täglich betragen, mindestens vier Stunden davon müssen auf die Pflege entfallen .
    Wichtig ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen , dass eine Einstufung des Pflegebedarfs nicht für alle Zeiten festgeschrieben ist, sondern bei Bedarf auch höher gestuft werden kann , wenn sich z.B. die Grundkrankheit verschlimmert
    und der daraus resultierende Hilfebedarf erhöht hat .

  • Welche Leistungen gibt es in der häuslichen Pflege ?
    Häusliche Pflege : Sachleistungen und Pflegegeld sind gemäss den beschriebenen Pflegestufen gestaffelt. Diese Vorgehensweise fängt die Kosten des Pflegeaufwandes in Teilen auf . Die beiden Leistungsgruppen sind für die häusliche Pflege gedacht , d.h. dass sie von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden können, die nicht in einem Heim leben, sondern sich zu Hause , im Haus der Pflegeperson oder in einem anderen Privathaushalt betreuen lassen .
    Sachleistungen , darunter ist der Einsatz professioneller Pflegekräfte zu verstehen , deren Aufwendungen direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Der Pflegebedürftige erhält die Pflege und somit eine " Sache " und kein bares Geld .
    Pflegegeld . Die zweite Art , sich pflegerich unterstützen zu lassen, erfolgt privat durch den Pflegebedürftigen selbst. Diese Betreuung durch die Familie, Nachbarn oder Freunde unterstützt die Pflegekasse durch ein monatliches Pflegegeld . Der Gesetzgeber legt fest, dass mit dem Pflegegeld dem Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird . Dies bedeutet, dass die Pflege durch Angehörige und Freunde auch finanziell anerkannt wird. Der Pflegebedürftige kann so die Helfer ein wenig belohnen für ihren unermüdlichen Einsatz . Eine Härtefallregelung gibt es beim Pflegegeld nicht.
    Pflegegeld in Pflegestufe I = 225,- Euro im Monat ,
    " II = 430,- Euro " "
    " III = 685,- Euro " "
    Sachleistungen in Pflegestufe I = bis zu 440,- Euro im Monat
    " II = bis zu 1040,- " " "
    " III = bis zu 1510,- " " "

    Soweit bis hierhin .

  • Professionelle Hilfe bei Pflegegeld :
    Um die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen und um die pflegenden Angehörigen zu beraten und zu unterstützen, müssen in regelmässigen Abständen Einsätze einer Vertragspflegeeinrichtung vereinbart werden . Das Gesetz sieht vor, dass in bestimmten Abständen ( Stufe I und II einmal halbjährlich, Stufe III einmal vierteljährlich Personen , die ausschliesslich Pflegegeld beziehen , einen Beratungseinsatz abrufen müssen . Dies hat durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung , eine anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener fachlicher Kompetenz oder sofern dies durch die beiden genannten
    Möglichkeiten nicht gewährleistet werden kann , durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft zu erfolgen.
    Die Kosten trägt die Pflegekasse. Im Gesetz wurde eine Hlöchstgrenze für die Vergütung festgelegt.
    Beratungseinsatz :
    Pflegestufe I und II maximal 21 EURO
    Pflegestufe III maximal 31 EURO
    Auch wenn der Pflegebedürftige nicht in seiner eigenen Wohnung versorgt wird, sondern z.B. im Haushalt der Kinder lebt , oder ein Apartment in einem Wohnheim bewohnt , kann er Pflegehilfe erhalten. Ob der Pflegebedürftige seine Haushaltsführung eigenverantwortlich selbst regeln kann , ist hierbei nich von Belang.

  • Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung :
    Ob der Pflegebedürftige nun Sachleistungen oder Pflegegeld beziehen möchte, bleibt ihm selbst überlassen. Der Bedürftige und sein privates Umfeld werden nach reiflicher Überlegung die Leistungen auswählen , die zur individuellen Situation des Betroffenen am besten passen .Doch die Wahlfreiheit geht noch einen Schritt weiter : Man kann die beiden Leistungsarten
    auch kombinieren. Diese dritte Möglichkeit - die Kombinationsleistung - bietet sich vor allem in solchen Fällen an , in denen die Betroffenen grundsätzlich die Pflege durch ihre Angehörigen organisiert haben, aber nicht die gesamte Pflege leisten können . Es kann ein Teil der zustehenden Pflegeeinsätze abgerufen und die Restleistung als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt werden .
    Sachleistungen Pflegestufe III : Sachleistungen 72% ausgeschöpft entspricht 1087,20 EURO .
    Pflegegeld Pflegestufe III : Pflegegeld 28% ausgeschöpft entspricht 191,80 EURO .
    Das Verhältnis von Pflegegeld und Sachleistung muss der Pflegebedürftige für sechs Monate festlegen. Manchmal ändert sich jedoch die Pflegesituation so schnell , dass ein wesentlich anderer Bedarf entsteht. Dann wird natürlich auch die Entscheidung für eine bestimmte Kombinationslösung hinfällig . Eine Änderung ist auch möglich , wenn nur noch eine der beiden Pflegehilfen bezogen werden soll.
    In Einzelfällen ist jedoch der Anteil der Sachleistungen und der eigenen Pflegekapazitäten noch nicht im Vorfeld festzulegen .
    Dann ermöglicht ein Antrag , sich das anteilige Pflegegeld auch nachträglich auszahlen zu lassen, in jenem Umfang weie es von dem Sachleistungsanteil nicht aufgebraucht worden ist.

  • Betreuungsangebote für Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen :
    Die Betreuung und Pflege von Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen ist eine verantwortungsvolle , nicht immer einfache
    Aufgabe. Deshalb ist es für die Pflegenden wichtig, für Entlastung und Ausgleich zu sorgen. Pflegebedürftige , die zuhause gepflegt werden und unter einer demenzbedingten Fähigkeitsstörung , geistigen Behinderungen oder einer psychischen Erkrankung leiden, haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen.
    Zusätzliche Betreuungsleistungen gibt es auf Antrag. Der medizinische Dienst der Krankenkassen prüft ggf. im Hausbesuch anhand von Kriterien ob die Voraussetzungen erfüllt sind :
    1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs ,
    2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen,
    3. unsachgemässer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder gefährlichen Substanzen,
    4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation.
    5. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen Massnahmen , Depression , Angststörung .
    6. Unfähigkeit die eigenen körperlichen oder seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen.
    7Störungen der höheren Hirnfunktionen , Beeinträchtigung des Gedächtnisses, kein Urteilsvermögen.
    8. Störung des Tag und Nachtrythmus .
    9. Unfähigkeit , den Tagesablauf eigenständig zu planen .
    10. Verkennen von Alltagssituationen und unangebrachtes Reagieren in Alltagssituationen .
    11. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten .
    12. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer nicht
    ausreichend therapierbaren Depression .
    Hierfür werden zusätzlich Leistungen zwischen 100,- und 200,- EURO monatlich zur Verfügung gestellt.

  • Wann kommt die vollstationäre Pflege in Betracht ?
    Vollstationäre Pflege ist immer dann eine Alternative , wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist .
    z.B. Fehlen einer Pflegeperson , fehlender Pflegebereitschft möglicher Pflegepersonen , drohender oder bereits eingetretener Überforderung der Pflegeperson ( en) , drohender oder bereits eingetretener Verwahrlosung der Pflegebedürftigen , Eigen - und Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen , räumliche Gegebenheiten im häuslichen Bereich , die keine häusliche Pflege ermöglichen und durch Massnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht verbessert werden können.
    Für die vollstationäre Unterbringung gelten die gleichen Pflegestufen wie für den häuslichen Bereich. Im Falle des Wechsels von der häuslichen zur stationären Pflege ist es sogar so , dass die Pflegestufe grundsätzlich übernommen wird. Es kann aber eine Höherstufung beantragt werden . In diesem Fall wird eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst durchgeführt . Dabei wird neben der Einschätzung der Pflegestufe auch geprüft , ob häusliche Pflege oder teistationäre
    möglich wäre . Die Kriterien für vollstationäre Pflegebedürftigkeit werden aber erst geprüft , nachdem überhaupt eine Pflegebedürftigkeit und der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt wurden .
    Bei Ablehnungen oder wenn sie mit der Einstufung nicht einverstanden sind , legen sie umgehend Beschwerde bei ihrer zuständigen Pflegekasse ein . Lassen sie sich nicht einschüchtern . Es kommen sonst noch erhebliche Kosten auf sie zu .
    Wenn der Pflegebedürftige nicht in der Lage ist , den verbleibenden Eigenanteil selbst zu bezahlen , kommen ggf. die
    Sozialhilfeträger Frage .

  • Nach neuesten Informationen steigt die Zahl der Pflegefälle ganz enorm .Die aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes besagen , dass bis zum Jahre 2050 rund 4,5 Millionen Menschen pflegebedürftig werden . Das wären dann doppelt so viele wie es derzeit sind . Derzeit gibt es in Deutschland rund 4,1 Millionen Menschen über 8o Jahre . Nach den Schätzungen werden es 2030 ca. 6,4 und bis 2050 dann 10,2 Millionen Menschen über 80 Jahre alt .
    Diese Zahlen haben nun die Politiker aufgeschreckt und wollen im kommenden Jahr die Pflegeversicherung völlig neu regeln .
    Eins ist dabei jetzt schon sicher , dass die Beiträge für die Pflegeversicherung steigen werden . Die ideologischen Grabenkämpfe
    unter den Politikern reissen jetzt schon auf . Die Gefahr ist dabei , dass das Pferd wieder von hinten aufgezäumt wird.
    Die Frage , was ist uns die Pflege denn wert , muss jeder auch selbst beantworten .

  • Wie viel es uns wert ist, ist eine Sache - aber greif mal einem nackten Mann in die Tasche!
    Da tun sich außerdem ja ganz neue Wege auf, um die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Pflegeberufe werden boomen.
    Alles hat halt mehrere Seiten!

  • Quote

    Wie viel es uns wert ist, ist eine Sache - aber greif mal einem nackten Mann in die Tasche!
    Da tun sich außerdem ja ganz neue Wege auf, um die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Pflegeberufe werden boomen.
    Alles hat halt mehrere Seiten!

    Die ersten Überlegungen laufen auf eine " Zwangs " private Pflegeversicherung hinaus .

  • Wen wundert das noch im Lande der Teutonen?
    Man kann nur froh sein, wenn man dann erst mal im Rentenalter ist, Arme und Beine bewegen kann, alle Tassen im Schrank hat und sich noch ein paar gemütliche Jahre machen kann.

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